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und Hamburg-Finkenwerder


Verspäteter außereuropäischer Anschlussflug führt nicht zu Entschädigung

Die europäische Verordnung zu Ausgleichsleistungen bei innerhalb Europas annullierten Flügen sind nicht auf Verspätungen außerhalb Europas anwendbar.


Genau diese Anwendbarkeit sahen die betroffenen Passagiere eines entsprechenden Fluges aber als gegeben an und begehrten deshalb eine Entschädigung von je 600 Euro. Ihre Flüge sollten sie über Sao Paulo nach Bélem, bzw. über Omar nach Bangkok führen. Da sich der Start der Anschlussflüge jedoch verschob, trafen sie mit rund acht Stunden Verspätung an den Zielflughäfen ein.

Der Bundesgerichtshof verneinte die Anwendung der innerhalb Europas für Flugannullierungen geltenden Verordnung auf diese aussereuropäischen Flüge. Denn unabhängig von dem europäischen Startflughafen Frankfurt trat die Verspätung erst ausserhalb der europäischen Grenzen ein. Unerheblich ist dabei auch, dass die Anschlussflüge bei der gleichen Fluggesellschaft in einem einheitlichen Vorgang gebucht worden waren. Denn die Anwendung der Verordnung ist für jeden Flug gesondert zu prüfen und ist nach ihrem Wortlaut auf den Flugantritt innerhalb Europas beschränkt.
 
Bundesgerichtshof, Urteil BGH X ZR 12 12 vom 13.11.2012
Normen: Art. 7 I c, 5 I c der Verordnung (EG) Nr. 261/2004
[bns]
 
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